Tanzturnierordnung
1. Organisation und Zulassung ‹
1.1 Die innerhalb des BDK von Regionalverbänden und Vereinen durchgeführten Tanzturniere können als Qualifikationsturniere für die alljährlich stattfindenden BDK-Halbfinalturniere durchgeführt werden. Die Genehmigung zur Durchführung solcher Qualifikationsturniere des BDK erfolgt ausschließlich durch das geschäftsführende Präsidium des BDK nach Anhörung des Tanzturnier -Ausschusses. Die Ausrichter aller BDK-Tanzturniere (mit oder ohne Qualifikationsmöglichkeit) verpflichten sich, die Tanzturnier -Ordnung und die Weisungen des BDK zur Ausrichtung anzuerkennen und umzusetzen.
1.2 Als Qualifikationsturniere werden zugelassen:
1.3 Anträge auf Durchführung von Qualifikationsturnieren sind jeweils bis zum 31. März eines Jahres an den BDK zu richten, der dann spätestens bei der nächsten Sitzung des TTA über die Vergabe im übernächsten Jahr entscheidet.
1.4 Vor der Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung eines Qualifikationsturniers hat das geschäftsführende Präsidium nach Anhörung des Tanzturnier Ausschusses die Zahl der Qualifikationsturniere festzulegen, die im Bereich des BDK durchgeführt werden können.
1.5 Die Qualifikationsturniere gelten nur für den Bereich des BDK. Teilnahmeberechtigt sind ausschließlich die dem BDK angeschlossenen deutschen Vereine. Ausländische Vereine können als Gäste teilnehmen, jedoch ohne Anspruch auf Qualifikation für die BDK-Halbfinalturniere.
1.6 Die Anmeldung zu einem Qualifikationsturnier muss unter Angabe der BDK-Mitgliedsnummer durch den Vereinsvorsitzenden erfolgen. Alle Vereine verpflichten sich mit der Anmeldung, für sich und alle Teilnehmer aus ihrem Verein die Turnier-Ordnung und die Ausschreibung anzuerkennen.
1.7 Die Festsetzung des Startgeldes erfolgt alljährlich durch den BDK-Tanzturnier-Ausschuss.
1.8 Aktive und Vereine, die an Tanzturnieren von Organisationen teilnehmen, die zum BDK im Wettbewerb stehen, schließen sich von der Teilnahme an BDK-Qualifikationsturnieren wie auch vom BDK-Endturnier selbst aus. Vorher erzielte Titel der BDK-Qualifikationsturniere bzw. des BDK- Endturniers werden aberkannt und der Verein für alle weiteren Qualifikationsturniere und das BDK- Endturnier der betreffenden Session gesperrt.
1.9 Der BDK tritt für die Bekämpfung des Dopings ein sowie für Maßnahmen, die den Gebrauch verbotener leistungssteigern der Mittel unterbinden. Das Regelwerk der Nationalen Anti-Doping-Agentur (NADA-Code) in der jeweils letztgültigen Fassung ist Bestandteil dieser Tanzturnier-Ordnung.
2. Durchführungsbestimmungen ‹
2.1 Alle Turniere sind nach Maßgabe der gültigen BDK-Tanzturnier Ordnung durchzuführen.
2.2 Die Turnierteilnehmer müssen Amateure sein und im Jahr des Endturniers das entsprechende Lebensjahr vollenden. Für die Teilnahmeberechtigung ist das Geburtsjahr ausschlaggebend. Alle Teilnehmer können nur für einen Verein starten. Ein Vereinswechsel kann nur in der Zeit vom Tage nach dem BDK-Endturnier bis 30.Juni eines jeden Jahres erfolgen.
2.3 Alle aktiven Tänzerinnen und Tänzer dürfen nur mit gültigem Tanzturnierausweis an BDK-Turnieren teilnehmen. Vereinswechsel müssen in den Tanzturnierausweisen vom BDK eingetragen werden. Jegliche Eintragungen und Änderungen dürfen nur vom BDK vorgenommen werden. Aktive dürfen in jeder Disziplin nur einmal starten. Anträge für Tanzturnierausweise und Änderungen sind mindestens 4 Wochen vor Turnierbesuch bei der Passstelle einzureichen. Die Anschrift ist dem Turnier-Terminplan in der Deutschen Fastnacht zu entnehmen.
Erforderlich sind:
- Ein Antrag in alphabetischer Reihenfolge mit folgenden Angaben: Name, Vorname, Straße, Wohnort mit Postleitzahl und das Geburtsdatum.
- Lichtbild, auf der Rückseite mit Namen, Vornamen und Geburtsdatum.
- Die BDK-Mitgliedsnummer und der Name des Landesverbandes.
- Absender
Jeder Vorgang kostet € 1,10. Bei Bezahlung von bis zu 5 Ausweisen sind Postwertzeichen, sonst Verrechnungsscheck, beizulegen. Anträge müssen grundsätzlich auf Vereinsbogen mit Stempel und Unterschrift gestellt werden. Dabei sind Schreibmaschine oder große Druckbuchstaben zu verwenden. Fehler der Passstelle werden innerhalb 14 Tagen gebührenfrei behoben. Wird eine spätere Änderung des Geburtsjahres beantragt, wird der Ausweis-Inhaber automatisch 1 Jahr gesperrt. Da die Ausweise Eigentum des BDK sind, müssen sie nach Ausscheiden der Aktiven an den BDK zurückgehen.
2.4 Wenn die beiden Partner eines Tanzpaares verschiedenen Altersgruppen angehören, dürfen sie nur dann gemeinsam tanzen (in der höheren Altersgruppe), wenn der Altersunterschied der Partner nicht mehr als 36 Monate beträgt.
2.5 Die Jury besteht aus dem Jury-Obmann und 9 Juroren, wovon 7 Juroren in der Regel immer werten. Die Gesamtjury wird vom BDK-Tanzturnierausschuss berufen.
2.6 Die Bewertung durch die Jury erfolgt nach Punkten. Die ermittelte Gesamtpunktzahl auf dem Wertungsbogen ist das Endergebnis der einzelnen Juroren. Bei der Addition der Endergebnisse aller Juroren werden die höchste und niedrigste Wertung gestrichen. Die verbleiben den 5 Wertungen ergeben die Endpunktzahl. Bei Punktgleichheit wird die Gesamtpunktzahl aller 7 Juroren ermittelt; sollte sich trotzdem noch Punktgleichheit ergeben, wird ein Stechen um den 1. Platz bzw. für die Qualifikation durchgeführt. Bei diesem Stechen wertet der Jury-Obmann zusätzlich mit. Es erfolgt hier eine totale Wertung ohne Streichung. Sollte danach immer noch Punktgleichheit bestehen, sind beide Sieger bzw. qualifiziert.
2.7 Die Juroren haben nach bestem Wissen und Gewissen zu entscheiden. Das Tragen von Uniformen, Clubjacken, Mützen usw. ist der Jury nicht gestattet. Dunkler Anzug oder Smoking bei den Herren, festliche Kleidung bei den Damen ist Vorschrift. Außer den Juroren und dem Jury-Obmann darf sich niemand am Tisch der Jury aufhalten. Der Ausrichter hat dafür Sorge zu tragen, dass die gesamte Jury bei der Ausübung ihrer Tätigkeit von niemandem behindert oder belästigt wird. Eine Umbesetzung der Jury während des Turniers darf nur in begründeten Ausnahmefällen durch den Jury-Obmann erfolgen. Jury-Mitglieder müssen dem Jury-Obmann vor Turnierbeginn mitteilen, in welcher Disziplin ihr Verein oder Familienangehörige auftreten. In dieser Disziplin dürfen diese Jury-Mitglieder nicht mitwerten.
2.8 Die Wertung eines Turniertanzes erfolgt offen nach Maßgabe der unter Ziffer 5 dieser Turnierordnung aufgeführten Bestimmungen.
Die Wertung der Jury-Mitglieder ist endgültig. Lediglich Additionsfehler auf dem Bewertungsbogen berechtigen zur Änderung der
Wertung.
Alle Auftritte „außer Konkurrenz“ und abgebrochene Tänze werden nicht bewertet. Tatsachenentscheidungen des Jury-Obmannes sind endgültig.
Proteste wegen Verstoßes gegen die TTO sind beim Jury-Obmann nach Beendigung der jeweiligen Disziplin in schriftlicher Form abzugeben.
Bei erwiesenem Verstoß gegen die TTO erfolgt die Disqualifikation.
2.9 Den Ausrichtern von Tanzturnieren wird empfohlen, Kassetten, CDs oder vereinseigene Tonbandgeräte von auftretenden Vereinen zuzulassen.
2.10 Den Veranstaltern von BDK-Turnieren wird empfohlen, ein Rauchverbot während der Veranstaltung auszusprechen.
2.11 Stellproben auf der Bühne sind an den Turniertagen grundsätzlich nicht zugelassen. Tanzende dürfen während des Auftretens nicht von Mitwirkenden oder Außenstehenden durch Pfeif- oder sonstige Signale dirigiert werden. Kommandos dürfen auch während des Aufmarsches nicht gegeben werden. Ein Haltekommando ist erlaubt.
2.12 Die Reihenfolge des Auftritts in den einzelnen Disziplinen wird durch öffentliche Auslosung unter notarieller Aufsicht oder durch eine neutrale Person des öffentlichen Lebens ermittelt und ist für den Teilnehmer verbindlich. Zeitpunkt und Ort der Auslosung (mit genauer Adresse) sind in der Ausschreibung anzugeben. Die Disziplinen werden in folgender Reihenfolge durchgeführt: Männliche oder gemischte Garden, Tanzpaare, weibliche Garden, Tanzmariechen und Schautanz (bei Jugend und Junioren: Tanzpaare, Tanzgarden, Tanzmariechen und Schautanz). Ausnahmen kann nur der Jury-Obmann zulassen.
2.13 Dem Ausrichter eines Qualifikationsturniers obliegt:
a) dem Qualifizierten in der jeweiligen Disziplin die Qualifikationsurkunde zur Teilnahme am BDK-Halbfinalturnier auszuhändigen. (Unterschrift der Qualifikationsurkunde durch den Juryobmann.) Eine Qualifikation kann nur erfolgen, wenn pro Disziplin 3 qualifizierfähige Auftritte durchgeführt wurden. Über Ausnahmen bei der Altersklasse Jugend entscheidet der BDK-Tanzturnier-Ausschuss vor Beginn der Session.
b) dem Ausrichter des BDK-Halbfinalturniers und dem Geschäftsführer des BDK-Tanzturnier-Ausschusses umgehend die genaue postalische Anschrift der teilnahmeberechtigten Vereine mitzuteilen (Telefonnummer für evtl. eilige Rückfragen). Die Qualifikationsurkunden der Tanzmariechen und Tanzpaare sind personengebunden.
2.14 Bei jedem BDK-Turnier muss ein Turnierarzt während der Auftritte im Saal anwesend sein. Der Arzt ist berechtigt, für das betreffende Turnier ein Startverbot zu erteilen, wenn es aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Er hat darüber unverzüglich den Obmann zu verständigen.
2.15 Filmaufnahmen und Videoaufzeichnungen sind bei allen BDK-Turnieren grundsätzlich nicht erlaubt. Ausgenommen davon sind Archivaufnahmen, die der BDK beim Endturnier selbst vornimmt. Fotografieren ist zulässig, jedoch nicht vor dem Tisch der Juroren und auf der Bühne.
2.16 Alle aktiven Teilnehmer und die Tanzmeisterin (Tanzmeister) eines Vereins haben bei BDK-Turnieren freien Eintritt.
Das gilt auch für
die Mitglieder des geschäftsführenden BDK-Präsidiums und des BDK-Tanzturnier- Ausschusses.
BDK-Jury-Mitglieder mit besonderem Ausweis haben bei allen Qualifikationsturnieren des BDK freien Eintritt.
2.17 Die Siegerehrung findet nach Maßgabe des Ausrichters mit der Übergabe der Preise statt. Jede teilnehmende Gruppe bzw. jeder Einzelstarter erhält, ohne Rücksicht auf die Platzierung, eine Erinnerungsurkunde (Mindestgröße DIN A4). Jeder aktive Teilnehmer erhält eine Urkunde (Mindestgröße DIN A5). Die 3 Erstplatzierten jeder Disziplin erhalten vom Ausrichter eine Urkunde und einen Pokal (keinen Wanderpokal). Für Tanzpaare müssen bei allen Turnieren je 2 Urkunden und je 2 Pokale überreicht werden.
2.18 Vereine, aktive Teilnehmer, Ausbilder und Funktionäre, die durch grobe Verstöße gegen die TTO oder durch ihr Verhalten das Ansehen
des Karnevals während des Turniers schädigen, können vom geschäftsführenden Präsidium des BDK auf Zeit oder Dauer von der Teilnahme
an BDK-Turnieren ausgeschlossen werden.
Gegen den vom geschäftsführenden Präsidium erlassenen Ausschlussbeschluss besteht die Möglichkeit der Beschwerde innerhalb eines
Monats beim Ehrenrat. Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig.
2.19 Bei den Turnieren des Bundes Deutscher Karneval ist die Anbringung von Werbung an der Turnierkleidung grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme davon kann es nur bei Schautänzen geben, wenn dies themenbedingt notwendig würde. Dafür ist jeweils eine Genehmigung des Tanzturnier-Ausschusses notwendig. Generell von diesem Verbot nicht betroffen sind Trainingsanzüge und T- Shirts, soweit sie nicht auf der Bühne offen getragen werden.
3. BDK-Halbfinalturniere ‹
3.1 Zu den beiden BDK-Halbfinalturnieren sind nur zugelassen:
a) Alle Teilnehmer, die bei einem anerkannten BDK-Qualifikationsturnier in den unter Ziffer 5.1 genannten Gruppen den 1. Platz belegt haben.
b) Sofern Erstplatzierte in einer Gruppe aus irgendwelchen Gründen auf die Teilnahme an einem BDK-Halbfinalturnier verzichten oder bereits
qualifiziert sind, ist der jeweils in dieser Disziplin Nächstplatzierte zugelassen.
3.2 Die BDK-Halbfinalturniere finden grundsätzlich am 3. Wochenende nach Rosenmontag statt. Veranstalter ist der Bund Deutscher Karneval e.V., der die Ausrichtung dieser Turniere einem Verband oder Verein überträgt. Der Ausrichter tritt juristisch gegenüber den ortsansässigen Behörden als Veranstalter auf und trägt alle Kosten und das finanzielle Risiko für eine ordnungsgemäße Durchführung des Turniers.
3.3 Qualifizierte starten bei dem für ihren Verband zuständigen Halbfinalturnier; ein Halbfinalturnier umfasst alle Vereine der Verbände in Aachen, Bergheim, Bergisch Gladbach, Berlin, Bonn, Dessau, Dortmund, Dresden, Düren, Düsseldorf, Duisburg, Erfurt, Eschweiler, Hannover, Herzogenrath, Kiel, Köln, Krefeld, Leverkusen, Münster, Schwerin, Stolberg, Vellmar und Wuppertal und das andere alle Vereine der Verbände in Buchen, Lauingen, Mainz, München, Nabburg, Nürnberg, Offenburg, Saarbrücken, Speyer, Stuttgart und Trier.
4. BDK-Endturnier ‹
4.1 Zum BDK-Endturnier sind zugelassen:
- Jeweils die 7 Erstplatzierten (bei Jugend die 5 und bei Junioren die 6 Erstplattzierten) der beiden Halbfinalturniere in den unter Ziffer 5.1 genannten Gruppen.
- Sofern Qualifizierte aus irgendwelchen Gründen auf die Teilnahme am BDK-Endturnier verzichten, ist der jeweils in diesen Disziplinen nächstplatzierte Tanz zugelassen.
- Die amtierenden Deutschen Meister in den einzelnen Disziplinen gelten darüber hinaus automatisch als Qualifizierte für das BDK-Endturnier.
4.2 Das BDK-Endturnier für alle 3 Altersgruppen findet grundsätzlich am 4. Wochenende nach Rosenmontag statt (Jugend und Junioren am Samstag). Veranstalter ist der Bund Deutscher Karneval e.V., der die Ausrichtung dieses Turniers einem Verband oder Verein überträgt.
Der Ausrichter tritt juristisch gegenüber den ortsansässigen Behörden als Veranstalter auf und trägt alle Kosten und das finanzielle Risiko für eine ordnungsgemäße Durchführung des Turniers. Das Fassungsvermögen des Saales, in dem das BDK-Endturnier durchgeführt wird, muss mindestens 3000 Plätze betragen. Es muss gewährleistet sein, dass für die Aktiven des Turniers eine angemessene Anzahl von Sitzplätzen in diesem Saal zur Verfügung steht und dass sich die Umkleideräume innerhalb des Veranstaltungsgebäudes befinden.
5. Tanzdisziplinen und ihre Bestimmungen ‹
5.1 Auszuschreibende Tanzdisziplinen sind:
a) I. Tanzmariechen (Solo)
II. Tanzpaare (1 Tanzmariechen – weiblich -, 1 Tanzoffizier – männlich -) III. Weibliche Garden (Mindeststärke 6 Personen)
IV. Männliche oder gemischte Garden (Mindeststärke 6 Personen)
Bei der gemischten Garde muss der schwächere Teil mindestens ein Drittel betragen (Aufrundung nach oben). Beispiel:
7 Personen = 3 weiblich,
4 männlich oder umgekehrt
8 Personen = 3 weiblich, 5 männlich oder umgekehrt 9 Personen = 3 weiblich, 6 männlich oder umgekehrt
V. Schautanz
(Mindeststärke 6 Personen, männlich, weiblich oder gemischt)
b) für Jugend (6-11 Jahre) und Junioren (12-15 Jahre)
I. Tanzmariechen
II. Tanzpaare
III. Tanzgarden (weiblich, männlich oder gemischt)
V. Schautanz
Bewertungskriterien Gardetanz ‹
Bewertungskriterien Gardetanz BDK
Disziplin I – IV
(Stand BDK 2006)
1. Aufmarsch 5 P
Kurzer Weg zur Grundstellung ohne Unterbrechungen und „Ausflüge“. Zu bewerten sind insbesondere:
– natürliche Körper-, Kopf-, Arm- und Handhaltung
– Gleichschritt im Takt der Musik; es ist egal, ob auf dem rechten
oder linken Fuß marschiert wird.
Bei Garden auch: – planvolle Aufstellung der Gruppe (Größeneinteilung)
– Abstände zwischen den Aktiven
– Wendepunkte (gleicher Punkt, gleicher Fuß, gleicher Abstand,
gleicher Rhythmus, gleiche Bewegung)
Ein Aufmarsch ohne Wendepunkte ist erlaubt.
2. Grundstellung 5 P
Absoluter Stillstand. Es dürfen keine Korrekturen mehr vorgenommen werden.
Bei Paaren und Mariechen ist die Grundstellung Pose. Sitzen, Liegen, Knien, etc. ist erlaubt (auch mit dem Rücken zum
Publikum).
Der Tanz muss übergangslos begonnen werden können.
3. Uniform 10 P
Die Uniform muss Garde ausdrücken, landestypische Eigenart ist zulässig. Uniformen müssen nicht teuer und mit Steinen
oder Pailletten überladen sein. Zur Uniform gehören auch das einheitliche Schminken (natürlich, altersgerecht, nicht
maskenhaft) sowie das Schuhwerk. Zu bewerten sind insbesondere:
– Sauberkeit
– einheitliches, korrektes, der Figur angepasstes Tragen
– Lösen oder Verlieren von Uniformteilen führt zu Punktabzug
– Kopfbedeckungen müssen stilgerecht getragen werden
– einheitliche, angeglichene Frisur (Perücken sind keine Pflicht)
– gleiche Farbstellung für alle Uniformen einer Garde (geringe
farbliche Abweichungen durch Nachkauf werden toleriert)
– Dienstgradabzeichen sind zulässig
– Unterkleidung muss an Figur und Uniform angepasst sein
Persönliche Geschmacksrichtungen in Bezug auf Farbe, Schnitt, Ausstattung, usw. dürfen nicht in die Bewertung der
Uniform einfließen.
4. Ausstrahlung 10 P
Die Freude am Tanzen muss erkennbar sein. Gelöster, fröhlicher, und natürlicher Gesichtsausdruck. Einstudierter,
maskenhafter Gesichtsausdruck und übertriebene Mimik (besonders bei Mariechen) werden negativ bewertet.
5. Schrittvielfalt 10 P
Es sollen möglichst viele verschiedene Schritte gezeigt werden. Dazu gehören:
– Marschieren
– Kreuz – Schritte
– Schiebe- und Polkaschritte
– Ferse-Spitze – Schritte
– Winkelschritte
– Beinschwünge
– Drehungen
– Pirouetten
Der Tanz soll möglichst viele Schrittvariationen und -kombinationen enthalten.Alles muss zum Takt und der Dynamik der Musik passen.
Wiederholungen führen nicht zu einer höheren Punktzahl.
6. Schwierigkeitsgrad 10 P
Es sollen möglichst viele verschiedene Schwierigkeiten gezeigt werden, die beidseitig ausgeführt werden sollen. Dazu
gehören insbesondere:
Bei Garden: – Spagat, auch eingesprungen
– Beinführung, innen und außen gefasst, aufgenommen und gefangen, gehockt, in der
Bewegung
– Sprünge jeder Art
– Rad; Radwende
– Russenkreisel
– Krakowiak
Bei Mariechen und Paaren gehören darüber hinaus auch akrobatische Elemente, bei Paaren und Gemischten Garden
auch vertanzte Hebungen zu den Schwierigkeiten.
Alles muss zum Takt und der Dynamik der Musik passen.
Wiederholungen führen nicht zu einer höheren Punktzahl.
Schwierigkeiten, die zwar gezeigt, aber nicht von allen Aktiven beherrscht werden, führen im Kriterium Exaktheit und
Ausführung zu Punktabzug.
7. Darstellung der Disziplin 15 P
Wurden die Forderungen des Begriffs karnevalistischer Gardetanz – die Verbindung von tänzerischer Eleganz, sportlichen
Elementen und erkennbarer Freude am Tanz – sowie die der jeweiligen Disziplin erfüllt?
Unter anderem gehört hierzu bei
– Mariechen und Paaren
ein ausgewogenes Verhältnis von Tanzbewegungen und Schwierigkeiten
– Paaren und Gem. Garden
ein gleichberechtigtes, harmonisches miteinander Tanzen
– Garden
ein ausgewogenes Verhältnis von Tanzen und Marschieren,
die Erkennbarkeit des Gruppencharakters
Aufeinander folgende Schwierigkeiten, bzw. Schwierigkeiten und Schrittkombinationen müssen fließend ineinander
übergehen und vertanzt sein.
Keine abgegrenzten Turneinlagen mit Anlauf oder separater Grundstellung davor.
8. Exaktheit und Ausführung 15 P
Zu bewerten sind insbesondere:
– korrekte Ausführung aller Schritte und Schwierigkeiten
– beidseitig gute Ausführung
– Ausführung im Takt der Musik
– dynamisches und spritziges Vertanzen
– gute Körperhaltung
– Synchronität aller Bein-, Arm-, Kopf- und Körperbewegungen
– optimale Ausnutzung der Tanzfläche
– klare Präsentation aller choreographischen Bilder
– saubere Ausführung der Formationswechsel
Bei Garden ist darauf zu achten, ob alle Aktiven, auch die in den hinteren Reihen, die Schritte und Schwierigkeiten
einheitlich und richtig ausführen. Gruppenmäßige Abwechslung ist zulässig.Bei Gemischten Garden müssen Hebungen gleichmäßig und von allen männlichen Aktiven ausgeführt werden.
Unterschiedliche Hebungen in einem „Bild“ sind erlaubt.
Schwierigkeiten, die zwar gezeigt, aber nicht von allen Aktiven beherrscht werden, führen hier zu Punktabzug.
9. Choreographie 20 P
– Musik (5 P)
Die gewählte Musik muss zum Charakter der Disziplin (Mariechen, Tanzpaar, Garde) passen. Dies ist auch bei
marschierfähiger Musik nicht immer gegeben und dann mit Punktabzug zu belegen.
Sie muss vertanzbar und in der Geschwindigkeit dem Leistungsvermögen der Aktiven angepasst sein.
Sind mehrere Musikteile zusammengeschnitten, müssen sie artverwandt sein und mit- einander harmonieren.
Die Schnitte müssen korrekt durchgeführt sein, der Takt darf nicht unterbrochen wer- den.
– Tanz (15 P)
Zu bewerten sind generell insbesondere:
– Aufbau des Tanzes
– kreative Ideenvielfalt
– Raumaufteilung
– tänzerische Umsetzung von musikalischen Höhepunkten, Musikpassagen und -intervallen
– Berücksichtigung des Leistungsvermögens der Aktiven
bei Garden auch – planvolles Formieren der Gruppe, Größeneinteilung
– sinnvolle und unauffällig durchgeführte Positionswechsel
– effektvolle und ideenreiche Formationen
– Formationswechsel der Musik entsprechend
– Aktionen von Einzelpersonen werden nicht bewertet
Bei Mariechen und Paaren ist eine Ouvertüre bis zu 30 Sekunden Länge möglich. Dauert sie länger, weist der Obmann
die Jury an, von ihrer ermittelten Wertung 2 Punkte abzuziehen. Bei Garden ist eine Ouvertüre nicht erlaubt.
Bewertungskriterien Schautanz ‹
Bewertungskriterien Schautanz BDK
Disziplin V
(Stand BDK 2013)
1. Thematik 10 P
Die Thematik muss allgemein verständlich dargestellt und während des ganzen Tanzes durchgängig erkennbar sein.
Das Thema muss altersgerecht sein.
Innovation wird honoriert; neue Themen werden höher bewertet als bereits behandelte, bekannte.
Themen, die durch Darstellung oder Bekleidung gegen Anstand und gute Sitten verstoßen, werden disqualifiziert.
Nicht erlaubt ist die Darstellung von Themen, die offensichtlich sittlich-anstößige sowie religiöse Aspekte
verunglimpfend oder negativ wertend abbilden. Dazu gehören unter anderem Aspekte menschlicher
Grenzerfahrung (z.B. schwerwiegende Krankheiten oder Behinderungen), eindeutige religiöse Symbole, Feiertage
und Symbole (z.B. Kreuz, Bibel, Koran oder kirchliche Würdenträger) sowie aktuelle politische Aspekte (z.B.
Demonstrationen oder Krieg). Einzelpersonen, die zum Thema gehören und handlungs-bezogen auf der Bühne nicht
diskriminierend agieren, sind erlaubt.
2. Kostüm 10 P
Das Kostüm muss durchgehend zur Thematik passen. Es muss körpergerecht und der Altersstufe entsprechend
gestaltet sein. Das Kostüm darf nicht gegen Anstand und gute Sitten verstoßen. Zum Kostüm gehört auch das alters-
und themengerechte Schminken oder eine Maske.
Kleidungsstücke dürfen nur ausgezogen und abgelegt, aber nicht aufgenommen werden. Bei Verstößen gegen diese
Regel weist der Obmann jeden Juroren an, von seiner ermittelten Wertung 2 Punkte abzuziehen. Davon nicht
betroffen sind Kopfbedeckungen, Accessoires und Requisiten.
3. Kreativität 15 P
Bewertet werden:
– eigene Ideenvielfalt
– Überraschungseffekte
– Phantasie
– Witz
– Humor
– Dramatik
4. Schritt- und Bewegungsvielfalt 15 P
Es sollten möglichst viele verschiedene Schritte und Bewegungen in Verbindung mit Arm und Kopf im Tanz gezeigt
werden. Fließende Körper- und Gruppenbewegungen, anspruchsvolle Schautanzschrittkombinationen,
koordinative Fähigkeiten, Drehungen und Sprünge führen zu einer höheren Bewertung. Sie müssen ebenso zur
Thematik und Musik des Tanzes passen.
Die Schwierigkeit verschiedener Stilarten muss beachtet werden.
Elemente des Gardetanzes dürfen nur dann in den Tanz einfließen, wenn sie von der Thematik verlangt sind.
5. Präsentation 15 P
Wurde der Disziplin Schautanz im karnevalistischen Tanzsport entsprochen?
Positiv werden bewertet:
– ausgewogenes Verhältnis zwischen Themendarstellung und Tanz
– übersichtliche Bühnenaktionen
– ausgewogener und wirkungsvoller Einsatz von Requisiten
– erkennbarer Gruppencharakter
– emotionale Wirkung
– begeisternde KörpersprachePunktabzug erfolgt bei nicht vertanzten Passagen, z.B. hinter Stellwänden oder mit Tüchern. Eine
Kostümveränderung muss vertanzt werden und darf den Tanzablauf nicht unterbrechen. Das gleiche gilt für den
Einsatz von Kopfbedeckungen, Accessoires und Requisiten.
6. Ausführung 15 P
Bewertet werden:
– Gleichmäßigkeit bzw. Synchronität der Gruppe
– exakte Ausführung von Schritten und Bewegungen durch alle Aktiven
– verständliche und überzeugende Darstellung von Parodien und Persiflagen
– deutliche und saubere Ausführung choreographischer Bilder
– alle Schritte, Sprünge und Bewegungen im Takt der Musik
– Mimik und Körpersprache gemäß der Thematik
Die Techniken der unterschiedlichen Stilrichtungen müssen sauber vertanzt werden.
Alle Aktiven müssen ab Beginn des Tanzes sichtbar in Bewegung bleiben. Nicht vertanzte Kostümaktionen und
planloser Einsatz von Accessoires und Requisiten führen zu Punktabzug.
7. Choreographie
Musik 5 P
Die Musik muss zur Thematik des Tanzes passen. Die einzelnen Musikteile müssen zu den jeweiligen Passagen und
Handlungen des Tanzes passen und sie unterstreichen oder verdeutlichen. Schnitte müssen korrekt durchgeführt
sein. Textpassagen müssen verständlich sein Eine schlechte Musikqualität führt ebenfalls zu Punktabzug.
Tanz 15 P
Bewertet werden:
– attraktiver Gesamtaufbau des Tanzes
– nahtlose Übergänge der Schrittfolgen und Bewegungsabläufe
– kreative Nutzung der Bühnenfläche und Raumaufteilung
– ideenreiche, effekt- und planvolle Formationen und Formationswechsel
Wurde das Leistungsvermögen der Aktiven berücksichtigt? Wurde der Musikcharakter erkannt und richtig
verarbeitet?
Eine Kostümveränderung und der Einsatz von Requisiten müssen sinnvoll in den Tanz eingeplant sein und dürfen
die Harmonie des Tanzes nicht stören.
Wenn die Thematik es erfordert, sind Solorollen erlaubt. Solisten müssen aber ein homogener Bestandteil der
Gruppe bleiben. Die Gruppe darf nicht nur Staffage sein.